| Fischerprüfung |
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Seit Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes NRW im Jahre 1972 muss ein Angler den Nachweis einer bestandenen amtlichen Fischerprüfung erbringen. Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die Prüfung besteht aus 60 theoretischen Fragen und einem praktischen Teil. Die theoretischen Fragen (je Bereich 12) erstrecken sich auf folgende Gebiete: Die Lehrgänge umfassen ca. 30 Unterrichtsstunden (zumeist verteilt über 10 Wochen) in Theorie und Praxis, damit die Lehrgangsteilnehmer in der Lage sind, die Prüfungsfragen der Verordnung über die Fischerprüfung zu beantworten. Den Teilnehmern wird durch intensives Üben unter Anleitung der Lehrgangsleiter beim Zusammenbau der Angelgeräte und der Zusammenstellung des Zubehörs die nötige Sicherheit zum Bestehen des praktischen Teils vermittelt. Die Prüfungen vor der unteren Fischereibehörde sowie die Lehrgänge finden in der Regel zweimal jährlich statt. Quelle: Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V. |